OPS Code
8-91c Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie

Zusätzliche Informationen

Wichtige Hinweise, Definitionen und Kodierhinweise zum OPS-Code — strukturiert für schnelle Orientierung.

Ausgeschlossen

Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie 8-918 ff.
Interdisziplinäre multimodale schmerztherapeutische Kurzzeitbehandlung 8-91b

Hinweise

Jeder teilstationäre schmerztherapeutische Behandlungstag, an dem die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden, ist einzeln zu kodieren
Die interdisziplinäre algesiologische Diagnostik kann mit dem Kode 1-910 verschlüsselt werden, wenn die dort angegebenen Bedingungen erfüllt sind
Strukturmerkmale: Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie
Strukturmerkmale: Zum Team gehört ein ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut
Strukturmerkmale: Vorhandensein von Physiotherapie oder Sporttherapie oder anderen körperlich übenden Verfahren
Mindestmerkmale: Vor Beginn der teilstationären interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie wurde eine interdisziplinäre algesiologische Diagnostik unter Mitarbeit von mindestens 2 Fachdisziplinen (davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin) mit psychometrischer und physischer Funktionstestung und abschließender Teambesprechung abgeschlossen
Mindestmerkmale: Teamintegrierte Behandlung chronischer Schmerzpatienten nach festgelegtem Behandlungsplan
Mindestmerkmale: Ärztliche Visite oder Teambesprechung mit Behandlungsplanung
Mindestmerkmale: Gesamtaufenthaltsdauer pro Tag in der teilstationären Einrichtung (inkl. Erholungszeiten) von mindestens 240 Minuten
Mindestmerkmale: Die Größe der Behandlungsgruppen ist auf maximal 8 Patienten begrenzt
Als teamintegriert angewandte Verfahrensarten gelten: Körperlich übende Verfahren wie z.B. aktivierende Physiotherapie, Trainingstherapie, Ausdauertraining, Dehnungsübungen, sensomotorisches Training, Ergotherapie, Arbeitsplatztraining
Als teamintegriert angewandte Verfahrensarten gelten: Psychotherapeutisch übende, auch durch Kotherapeuten erbrachte Verfahren wie z.B. Muskelrelaxation, Autogenes Training
Als teamintegriert angewandte Verfahrensarten gelten: Ärztlich oder psychologisch psychotherapeutische Verfahren wie z.B. psychologische Schmerztherapie, Gruppenpsychotherapie, Edukation, Alltagsplanung, störungsorientierte Einzeltherapie
Als teamintegriert angewandte Verfahrensarten gelten: Sonstige Verfahren wie z.B. soziale Interventionen, Kreativtherapie, künstlerische Therapie (Kunst- und/oder Musiktherapie)
Eine gleichzeitige akutmedizinische Diagnostik bzw. Behandlung ist gesondert zu kodieren

Subcodes dieser OPS-Ziffer

Subcodes — keine eigene Seite, Suffixlisten und kompakte Infos.

8-91c.0

Basisbehandlung

Hinweis
Mindestmerkmale: Teamintegrierter Einsatz von mindestens zwei der genannten Verfahren
Hinweis
Mindestmerkmale: Mindestens 120 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie
8-91c.00

Zwei übende oder sonstige Verfahren

8-91c.01

Zwei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten

8-91c.02

Zwei Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten

8-91c.1

Umfassende Behandlung

Hinweis
Mindestmerkmale: Teamintegrierter Einsatz von mindestens drei der genannten Verfahren
Hinweis
Mindestmerkmale: Mindestens 180 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie
8-91c.10

Drei übende oder sonstige Verfahren

8-91c.11

Drei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten

8-91c.12

Drei Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten

8-91c.2

Intensivbehandlung

Hinweis
Mindestmerkmale: Teamintegrierter Einsatz von mindestens vier der genannten Verfahren
Hinweis
Mindestmerkmale: Mindestens 240 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie
8-91c.20

Vier oder mehr übende oder sonstige Verfahren

8-91c.21

Vier oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten

8-91c.22

Vier oder mehr Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten

8-91c.23

Vier oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten und zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten